Ein geldwerter Vorteil aus einem dem Arbeitnehmer eingeräumten nicht handelbaren Optionsrecht fließt erst bei Ausübung der Option zu und stellt eine Vergütung für den gesamten Zeitraum zwischen Gewährung und Ausübung des Optionsrechts dar
Leitsatz
1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des , BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596, und des , BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).
2. Das Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei.
3. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer das Optionsrecht erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit ausübt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 509 BFH/NV 2001 S. 965 Nr. 7 BFHE S. 102 Nr. 195 DB 2001 S. 1173 Nr. 22 DStR 2001 S. 931 Nr. 23 DStRE 2001 S. 653 Nr. 12 FR 2001 S. 738 Nr. 14 INF 2001 S. 444 Nr. 14 HAAAB-04163