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BFH Urteil v. - I R 3/01 BStBl 2002 II S. 865

Gesetze: DBA Indien 1959/1984 Art. VII Abs. 1 bis 3DBA Indien 1959/1984 Art. XVI Abs. 3 Buchst. aEStG § 3cEStG § 4 Abs. 1, 3 und 4EStG § 5 Abs. 1EStG § 11 Abs. 1HGB § 253 Abs. 3 Satz 1

Zurechnung von Währungskursgewinnen und -verlusten zu nach DBA steuerfreien Dividenden nur bei Entstehung im Zeitpunkt der Dividendenvereinnahmung

Leitsatz

Schüttet eine ausländische Kapitalgesellschaft Dividenden aus, die nach Maßgabe eines DBA (hier: DBA-Indien 1959/1984) steuerfrei sind, sind die daraus resultierenden Währungsgewinne und -verluste den ausländischen Dividenden nur dann zuzurechnen, wenn sie im Zeitpunkt der Dividendenvereinnahmung entstehen. Bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist dies der Zeitpunkt des Einnahmezuflusses, bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) der Zeitpunkt der Forderungsentstehung. Währungskursgewinne und -verluste, die erst im Anschluss hieran eintreten, sind nicht auf die Erzielung steuerfreier ausländischer Einnahmen, sondern auf die Verwaltung der Dividendenforderung zurückzuführen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 865
BB 2002 S. 1026 Nr. 20
BB 2002 S. 450 Nr. 9
BFH/NV 2002 S. 398 Nr. 3
BFHE S. 170 Nr. 197
BStBl II 2002 S. 865 Nr. 22
DB 2002 S. 565 Nr. 11
DStRE 2002 S. 377 Nr. 6
FR 2002 S. 414 Nr. 7
INF 2002 S. 222 Nr. 7
RAAAB-04245

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