Gesetze: EStG § 38 Abs. 1 Satz 1EStG § 39b Abs. 6 Satz 1EStG § 39d Abs. 3 Satz 4DBA Großbritannien Art. XVIII A Abs. 4EGV Art. 48 und Art. 59 = EG Art. 39 und Art. 49
Ausländischer Arbeitnehmerverleiher als Arbeitgeber eines an einen inländischen Entleiher verliehenen ausländischen Arbeitnehmers
Leitsatz
1. Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher und nicht der inländische Entleiher ist aus abkommensrechtlicher Sicht jedenfalls dann regelmäßig Arbeitgeber des beschäftigten Leiharbeitnehmers, wenn dieser lediglich 2 1/2 Wochen für den Entleiher tätig ist, sich seine Vergütung im Grundsatz unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit beim Entleiher berechnet und kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Einschaltung des Arbeitnehmerverleihers besteht (Abweichung vom BStBl I 1994, 11 unter 4.).
2. Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher kann anders als ein inländischer Arbeitgeber keine Bescheinigung über die Freistellung von der Lohnsteuer auf gezahlten Arbeitslohn gemäß
§ 39b Abs. 6 EStG beanspruchen (Abweichung vom Senatsurteil vom I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997, 660).
3. Wegen dieser unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung wird dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Widerspricht es Art. 49 EG-Vertrag, wenn zwar der inländische Arbeitgeber, nicht aber der ausländische Verleiher von Arbeitnehmern von der Verpflichtung zum Abzug der Lohnsteuer entbunden wird, weil der gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist?
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 306 BB 2003 S. 1047 Nr. 20 BFH/NV 2003 S. 264 BFH/NV 2003 S. 264 Nr. 2 BFHE S. 265 Nr. 200 BStBl II 2003 S. 306 Nr. 6 DB 2003 S. 2208 Nr. 41 DStRE 2003 S. 156 Nr. 3 FR 2003 S. 262 Nr. 5 KÖSDI 2003 S. 13569 Nr. 1 VAAAB-04303