Spekulationsfrist und -gewinn bei sammelverwahrten Wertpapieren
Leitsatz
1. Bei Wertpapieren eines Sammeldepots ist dem Nämlichkeitserfordernis i. S. des § 23 EStG genügt, wenn die angeschafften und veräußerten Wertpapiere der Art und der Stückzahl nach identisch sind.
2. In solchen Fällen ist die Sechsmonatsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG nur gewahrt, wenn (der Art und der Stückzahl nach) ausgeschlossen werden kann, daß die veräußerten Wertpapiere außerhalb dieser Frist erworben wurden. Lifo- und Fifo-Verfahren sind im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG unanwendbar. Soweit Spekulationsgeschäfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 591 BFH/NV 1994 S. 26 Nr. 4 PAAAB-04840