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BFH Urteil v. - V R 24/98 BStBl 2003 II S. 430

Gesetze: UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1aUStG 1991/1993 § 4 Nr. 9 und 12UStG 1991/1993 § 15UStG 1991/1993 § 15aRichtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2Richtlinie 77/388/EWG Art. 17Richtlinie 77/388/EWG Art. 20

Leitsatz

1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt.

Zu prüfen ist, ob die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird. Insoweit ist jeweils der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs maßgeblich, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (vgl. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG).

2. Wird bereits während der Bauphase eines Gebäudes anstelle der zunächst beabsichtigten steuerpflichtigen eine steuerfreie Vermietung angestrebt, kann dies gegen die Möglichkeit des Abzugs der Steuer auf die nach Absichtsänderung bezogenen Bauleistungen als Vorsteuer jedenfalls dann sprechen, wenn diese geänderte Absicht anschließend realisiert wird.

Wird dagegen später eine steuerfreie Veräußerung des Mietgebäudes angestrebt (und durchgeführt), ergibt sich daraus kein (beabsichtigter) Verwendungsumsatz i.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 430
BB 2001 S. 870 Nr. 17
BFH/NV 2001 S. 876
BFH/NV 2001 S. 876 Nr. 6
BFHE S. 522 Nr. 194
BStBl II 2003 S. 430 Nr. 8
DB 2001 S. 905 Nr. 17
DStR 2001 S. 700 Nr. 17
DStRE 2001 S. 546 Nr. 10
INF 2001 S. 350 Nr. 11
UR 2001 S. 214 Nr. 5
UR 2001 S. 264 Nr. 6
AAAAB-04897

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