1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive
Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit
auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt.
Zu prüfen ist, ob die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende
unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben
abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird. Insoweit
ist jeweils der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs maßgeblich, in dem
das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (vgl. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
der Richtlinie 77/388/EWG).
2. Wird bereits während der Bauphase eines Gebäudes anstelle der zunächst
beabsichtigten steuerpflichtigen eine steuerfreie Vermietung angestrebt, kann
dies gegen die Möglichkeit des Abzugs der Steuer auf die nach
Absichtsänderung bezogenen Bauleistungen als Vorsteuer jedenfalls dann
sprechen, wenn diese geänderte Absicht anschließend realisiert wird.
Wird dagegen später eine steuerfreie Veräußerung des Mietgebäudes angestrebt (und
durchgeführt), ergibt sich daraus kein (beabsichtigter) Verwendungsumsatz i.S. von
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG
vorliegt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 430 BB 2001 S. 870 Nr. 17 BFH/NV 2001 S. 876 BFH/NV 2001 S. 876 Nr. 6 BFHE S. 522 Nr. 194 BStBl II 2003 S. 430 Nr. 8 DB 2001 S. 905 Nr. 17 DStR 2001 S. 700 Nr. 17 DStRE 2001 S. 546 Nr. 10 INF 2001 S. 350 Nr. 11 UR 2001 S. 214 Nr. 5 UR 2001 S. 264 Nr. 6 AAAAB-04897