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BFH Urteil v. - V R 77/96 BStBl 2003 II S. 426

Gesetze: AO 1977 § 164UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG § 2UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG § 9 Abs. 2UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG § 15UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG § 27 Abs. 2Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, 17, 20

Leitsatz

1. Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (Steuerpflichtiger) gilt, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, i.S. von § 2 UStG eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt (wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke hat.

2. Die tatsächliche oder bei Leistungsbezug beabsichtigte Verwendung des Gegenstands oder der sonstigen Leistung zur Ausführung besteuerter Umsätze (vgl. § 15 Abs. 2 UStG) bestimmt den Umfang des Vorsteuerabzugs und ist Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung in sog. Folgejahren.

3. Das so entstandene Recht auf sofortigen Vorsteuerabzug bleibt --vorbehaltlich einer etwaigen Vorsteuerberichtigung-- erhalten, auch wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen aber vor Aufnahme der Umsatztätigkeit eingetretenen Gesetzesänderung nicht mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist; dies gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 426
BFH/NV 2001 S. 994
BFH/NV 2001 S. 994 Nr. 7
BFHE S. 498 Nr. 194
BStBl II 2003 S. 426 Nr. 8
DB 2001 S. 1123 Nr. 21
DStR 2001 S. 785 Nr. 19
DStRE 2001 S. 605 Nr. 11
UR 2001 S. 260 Nr. 6
UAAAB-04899

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