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BFH Urteil v. - V R 61/97 BStBl 2004 II S. 373

Gesetze: AO 1977 § 227UStG 1991/1993 § 14 Abs. 3Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c

Leitsatz

1. Hat ein Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt und Dritten übergeben, obwohl er die darin bezeichneten Leistungen nicht ausgeführt hat, und haben die Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abgezogen, so schuldet der Aussteller die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG, auch wenn er seine angeblichen Leistungen umsatzversteuert hat.

Da aber in diesem Fall keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, wenn der Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempfängern berichtigt wurde, verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass die unberechtigt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer unabhängig von einem guten Glauben des Rechnungsausstelleers berichtigt werden kann (Anschluss an , Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000, 470).

2. Beantragt der Unternehmer beim FA, ihm diese entrichtete Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO 1977 zu erstatten, kann sein Antrag nur Erfolg haben, soweit der den Rechnungsempfängern gewährte Vorsteuerabzug rückabgewickelt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 373
BB 2001 S. 1189 Nr. 23
BFH/NV 2001 S. 998
BFH/NV 2001 S. 998 Nr. 7
BFHE S. 517 Nr. 194
BStBl II 2004 S. 373 Nr. 8
DStR 2001 S. 1151 Nr. 28
DStRE 2001 S. 821 Nr. 15
INF 2001 S. 477 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4270
UR 2001 S. 312 Nr. 7
XAAAB-04901

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