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BFH Urteil v. - I R 103/00 BStBl 2004 II S. 171

Gesetze: AO 1977 § 30AO 1977 § 90 Abs. 2AO 1977 § 93AO 1977 §§ 140 ff.AO 1977 § 162AO 1977 § 171 Abs. 3 Satz 1AO 1977 § 200AO 1977 § 211AO 1977 § 367 Abs. 2KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2AStG § 1 Abs. 3HGB §§ 238 ff.FGO § 11 Abs. 3FGO § 78 Abs. 1FGO § 86 Abs. 1FGO § 118 Abs. 2FGO § 155ZPO § 420

Leitsatz

1. Bei einem Körperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander ausgetauscht werden können.

2. Ist eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (Fremdvergleichspreis).

3. Jede Schätzung des FA ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das FG kann seine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an die Stelle der des FA setzen, ohne deshalb die Schätzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu müssen.

4. Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom FG beigezogene "fremde" Steuerakten (Abweichung vom , BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Ein FG kann jedoch von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von § 30 AO 1977 im Falle der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten besteht.

5. Ein FG darf die Verwertung der vom FA eingebrachten anonymisierten Daten über Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz ablehnen.

6. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten ist danach zu unterscheiden, ob sich die Pflicht auf eine Tatbestandsvoraussetzung oder die Rechtsfolge eines Besteuerungstatbestandes bezieht. Bezieht sie sich auf eine Tatbestandsvoraussetzung, so löst die Pflichtverletzung eine Reduzierung des Beweismaßes für die Ermittlung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzung aus. Bezieht sie sich auf eine Rechtsfolge, so rechtfertigt sie regelmäßig die Schätzung der Besteuerungsgrundlage.

7. Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber, wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden, dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Die vereinbarten Preise können dennoch angemessen sein. Für die Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das FA die objektive Beweislast.

8. Nach deutschem Steuerrecht bestehen außerhalb der §§ 140 ff. AO 1977 und der §§ 238 ff. HGB für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten.

9. Zur Anwendung der sog. Standardmethoden und ihrer Verprobung bei der Ermittlung des Fremdvergleichspreises einer Vertriebstochtergesellschaft.

10. Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann nicht auf die Wiederverkaufspreismethode gestützt werden, wenn nur auf die Einkäufe von drei unverbundenen Produzenten zurückgegriffen werden kann, die entsprechenden Einkäufe sich nicht auf alle Streitjahre erstrecken und die Einkünfte nur zu höchstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der Vertriebsgesellschaft führen.

11. Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwertes regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert orientieren.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 171
BB 2001 S. 2451 Nr. 48
BFH/NV 2002 S. 134
BFH/NV 2002 S. 134 Nr. 1
BFHE S. 68 Nr. 197
BStBl II 2004 S. 171 Nr. 5
DB 2001 S. 2474 Nr. 47
DStR 2001 S. 2149 Nr. 50
DStR 2004 S. 728 Nr. 17
DStRE 2002 S. 23 Nr. 1
FR 2002 S. 154 Nr. 3
KÖSDI 2004 S. 14204 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4454
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4458
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4260
BAAAB-04904

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