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BFH Urteil v. - IX R 52/00 BStBl 2003 II S. S. 574

Gesetze: HGB § 255 Abs. 1 und 2HGB EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7HGB EStG § 21 Abs. 1

Leitsatz

1. Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten durch den Großen Senat in seinem Beschluss vom GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672), wonach Anschaffungskosten nur die Kosten sind, die aufgewendet werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, ist durch § 255 Abs. 1 HGB überholt. Zu den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsgut, hier: Wohngebäude) zählen auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können.

2. Der Erwerber bestimmt den Zweck des Vermögensgegenstandes. Wird ein Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber durch Vermietung der Wohnungen genutzt, ist es insoweit betriebsbereit gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB.

3. Soll das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, dann gehört zur Zweckbestimmung auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (einem sehr einfachen, mittleren oder sehr anspruchsvollen). Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit, ihre Kosten sind Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB.

4. Schönheitsreparaturen im Anschluss an den Erwerb und sonstige Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Gegenständen und Einrichtungen, insbesondere an im Wesentlichen funktionierenden Installationen, führen grundsätzlich nicht zu Anschaffungskosten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite S. 574
BB 2002 S. 1355 Nr. 26
BFH/NV 2002 S. 966 Nr. 7
BFHE S. 85 Nr. 198
BStBl II 2003 S. 574 Nr. 11
DB 2002 S. 1301 Nr. 25
DStR 2002 S. 1039 Nr. 25
DStRE 2002 S. 807 Nr. 13
FR 2002 S. 779 Nr. 14
INF 2002 S. 507 Nr. 16
FAAAB-04907

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