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FG Köln Urteil v. - 14 K 6031/98

Gesetze: EStG § 32b Abs 1, EStG § 32b Abs 1 Nr 2, EStG § 32b Abs 2, EStG § 32b

Ausland:

Bemessung des Steuersatzes

Leitsatz

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG dann ein besonderer Steuersatz nach § 32 b Abs. 2 EStG anzuwenden, wenn ein zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte bezogen hat, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.

Fundstelle(n):
PAAAB-05877

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