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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 13/99

Promotionskosten als Werbungskosten

Leitsatz

Aufwendungen für eine Promotion sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Promotionskosten können ausnahmsweise nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn das Promotionsvorhaben selbst ausschließlicher oder wesentlicher Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist.

Fundstelle(n):
JAAAB-06086

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