Voneinander getrennte Schenkung jeweils eines Grundstücks an zwei Brüder gegen Erbringung einer Ausgleichszahlung in gleicher
Höhe an den jeweils anderen Bruder
Leitsatz
1. Erhalten zwei Geschwister von ihrer Tante durch getrennt voneinander abgeschlossene Vermögensübergabeverträge, die sich
nicht aufeinander beziehen, das Alleineigentum an jeweils einem Grundstück gegen Erbringung einer sich betragsmäßig entsprechenden
Ausgleichszahlung an den jeweils anderen Bruder übertragen, liegen zwei gemischte Schenkungen und zwei Geldschenkungen vor.
2. Die Anordnung eines Gleichstellungsgeldes in einem Vermögensübergabevertrag beinhaltet einen Vertrag zugunsten Dritter
-des Empfängers der Gleichstellungszahlung- i.S. der §§ 328 ff. BGB und unterliegt bei dem Dritten als Schenkung unter Lebenden
vom Vermögensübergeber gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Schenkungsteuer.