Anfechtbarkeit eines wiederholenden Verwaltungsaktes; Terminverschiebung für die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und
der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz
Eine Verfügung, die lediglich einen neuen Termin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 284 Abs. 1 AO 1977 und die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO 1977 bestimmt und welche allenfalls die inzwischen bestandskräftige
hoheitliche Anordnung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der Versicherung an Eides statt wiederholt, ist mangels eigenständiger
Regelung nicht selbständig anfechtbar.