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Finanzgericht Baden-Württemberg  v. - 9 K 81/00

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 Satz 2, SGB VIII § 41 Abs 2, SGB VIII § 39 Abs 1, EStG § 32 Abs 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 4 Satz 3, EStG § 3 Nr 11, EStG § 3b

Aus öffentlichen Kassen gezahlte Jugendhilfeleistungen als ”Bezüge” des Pflegekinds

Leitsatz

1. Die auf der Grundlage der §§ 39,41 des Sozialgesetzbuchs, achtes Buch -SGB VIII- aus öffentlichen Kassen an die Pflegeeltern ausgezahlten Jugendhilfeleistungen sind nicht für besondere Ausbildungszwecke bestimmt und zählen daher zu den ”Bezügen” des Pflegekinds i.S. von § 32 Abs.4 Satz 2 EStG.

2. Kindergeldrechtlich sind unter ”Bezügen” des Kindes solche Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder im Einzelnen (z.B. in den §§ 3, 3b EStG) für steuerfrei erklärte Einnahmen.

Fundstelle(n):
DAAAB-06626

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