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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 8 K 8592/99

Gesetze: AO § 130 Abs. 2, AO § 130 Abs. 3, AO § 131, AO § 218 Abs. 2

Änderung einer Anrechnungsverfügung nur im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO

Leitsatz

Die fehlerhafte Anrechnung von Steuern in einer Anrechnungsverfügung kann durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid nur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO vorliegen und die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme erfolgt.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1205 Nr. 19
NAAAB-06760

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