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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 1112/98 K EFG 2001 S. 1395

Gesetze: KStG 1991 § 22 Abs. 1 S. 1, GenG § 1, KStR Abschn. 66 Abs. 15

Genossenschaftliche Rückvergütungen als Betriebsausgaben einer Arbeitnehmerproduktionsgenossenschaft

Leitsatz

1. "Mitgliedergeschäfte" - als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug genossenschaftlicher Rückvergütungen - sind vorrangig die Zweckgeschäfte i.S. von § 1 Genossenschaftsgesetz als die Kerngeschäfte einer Genossenschaft. Dazu ist Bedingung, dass die Genossenschaft das eigenwirtschaftliche Handeln der Genossen fördert.

2. § 22 KStG ist aber auch bei Arbeitsproduktionsgenossenschaften anwendbar, wenn die Genossen entsprechend den Satzungsbestimmungen ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverträgen als Arbeitnehmer Leistungen an die Genossenschaft erbringen.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 297 Nr. 5
EFG 2001 S. 1395
HAAAB-06924

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