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FG DES LANDES BRANDENBURG Urteil v. - 4 K 805/99 E EFG 2000 S. 630

Gesetze: FördG § 4

Verbrauch des Wahlrechts auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen

Leitsatz

Sonderabschreibungen nach § 4 FördG sind nicht allein durch die Geltendmachung im Rahmen einer Einkommensteuererklärung verbraucht. Der Verbrauch bzw. die Ausnutzung von Sonderabschreibungsbeträgen tritt vielmehr erst mit deren steuerlichen Auswirkung ein.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 630
SAAAB-07029

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