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FG DES LANDES BRANDENBURG Urteil v. - 5 K 132/99 E EFG 2000 S. 690

Gesetze: FördG § 7

Begünstigung einer nachträglich errichteten Garage nach § 7 FördG

Leitsatz

Aufwendungen für eine nachträglich, neben dem selbstgenutzen Einfamilienhaus errichtete, freistehende Garage können nach § 7 FördG begünstigt werden (Entgegen des Erlasses des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom , 34-S 1988-14/86)

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1040 Nr. 19
EFG 2000 S. 690
TAAAB-07033

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