Lohnsteuerhaftung bei bestandskräftiger Anmeldung trotz möglicherweise materiell-rechtlich zu hoch festgesetzter Steuer
Leitsatz
Die Nichtentrichtung aufgrund bestandskräftiger Anmeldungen geschuldeter Lohnsteuern durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer
des Steuerschuldners ist auch dann pflichtwidrig, wenn die Steuer möglicherweise materiell-rechtlich zu hoch festgesetzt wurde.
Die Feststellungslast für die Begründetheit eines Antrags (des Steuerpflichtigen )auf Herabsetzung der Anmeldungen nach §
168 Satz 2 , 164 Abs. 2 AO oder für das Bestehen einer gleichgerichteten Verpflichtung der Finanzbehörde von Amts wegen nach
§ 164 Abs. 2 AO trägt der nach Lage der bestandskräftigen Steuerfestsetzung Haftungspflichtige.