Kein Kindergeldanspruch bei Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland
Leitsatz
Ein ausländischer Arbeitnehmer wird zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt und hat daher keinen Anspruch
auf Kindergeld, wenn unabhängig von seiner Anstellung und Bezahlung durch die inländische Konzerngesellschaft seine soziale
Bindung an den Entsendestaat durch die Aufrechterhaltung des Rumpfarbeitsverhältnisses zum Entsendungsarbeitgeber dadurch
dokumentiert wird, dass bei begrenzter Entsendungsdauer (4 Jahre) seine nachfolgende Weiterbeschäftigung beim Entsendungsarbeitgeber
gewährleistet ist.