Die Führung des Familienhaushalts durch einen Ehegatten ist keine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit.
Eine über das Splittingverfahren hinausgehende steuerliche Gleichstellung ausschließlich im Haushalt tätiger und erwerbstätiger
Ehegatten wird weder durch den allgemeinen Gleichheitssatz noch durch den Schutz von Ehe und Familie geboten.
Die Frage einer Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 141 EGV kann sich nur im Zusammenhang mit einem entgeltlichen
Dienstverhältnis, nicht aber in Bezug auf die Familienarbeit eines Ehegatten stellen.