Keine Lohnsteuernachforderung bei Abführung der Lohnsteuer gemäß unrichtiger Anrufungsauskunft
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger, der entsprechend einer vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt erteilten Anrufungsauskunft Lohnsteuer
abgeführt hat, kann unabhängig von der Richtigkeit dieser Auskunft (hier: Abweichung von FinMin-Erlass) nicht zur Nachforderung
von Lohnsteuer wegen ”nicht vorschriftsmäßiger Einbehaltung” herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige
im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer einen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gestellt hat, um damit seine Steuerschuldnerschaft
und die Abgeltungswirkung auszulösen.