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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 3929/99 Erb

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr.1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, BGB § 1922, BGB § 1924 Abs. 1, BGB § 1937, BGB § 1938, BGB § 2147, BGB § 2174, BGB § 2303 Abs. 1, BGB § 2317 Abs. 1, BGB § 2346 Abs. 1

Erwerb durch Vermächtnis begrifflich kein Erwerb durch Erbanfall

Leitsatz

Wird der Gesellschaftsanteil des Erblassers an einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts dessen Sohn und Mitgesellschafter unter aufschiebendem Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte und ausschließlicher Erbeinsetzung der übrigen Abkömmlinge sowohl durch Vermächtnis als auch durch gesellschaftsvertragliche Übernahmeregelung auf den Todesfall übertragen, so erwirbt der Sohn den Gesellschaftsanteil außerhalb der Erbfolge und kann daher den Freibetrag bei Erwerb durch Erbanfall nicht in Anspruch nehmen.

Fundstelle(n):
LAAAB-07494

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