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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 5 V 8341/98 A (U)

Gesetze: UStG § 16 Abs. 1, UStG § 16 Abs. 2 Satz 1, UStG § 18 Abs. 1

Berichtigung zu Unrecht in Anspruch genommener Vorsteuer nur für den einzelnen Voranmeldungszeitraum

Leitsatz

Ein zu Unrecht in Voranmeldungen des Steuerpflichtigen in Anspruch genommener Vorsteuerabzug darf seitens der Finanzbehörde nur durch Vorauszahlungsbescheide für die jeweiligen Voranmeldungszeiträume berichtigt werden. Eine Vereinfachungsgründen dienende Konzentration mehrerer dieser Berichtigungen in einem Voranmeldungszeitraum ist auch bei Einverständnis des Steuerpflichtigen mit dieser Verfahrensweise rechtswidrig.

Fundstelle(n):
VAAAB-07550

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