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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 374/99

Gesetze: FGO § 44 Abs. 1, FGO § 45, FGO § 46

Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

Leitsatz

Eine Untätigkeitsklage kann erst erhoben werden, wenn ein außergerichtliches Vorverfahren überhaupt eingeleitet wurde.

Fundstelle(n):
IAAAB-07683

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