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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - VII 70/00

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 7, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, AO § 131, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 50a, EStG § 49 Abs. 2

Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Bei Widerruf der Aussetzung der Vollziehung ist unmittelbar das Antragsverfahren nach § 69 FGO zulässig.

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ausländische Pferdehalter, die mit ihren Pferden an inländischen Pferderennen teilnehmen, mit den dabei gewonnenen Rennpreisen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Fundstelle(n):
CAAAB-07808

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