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Finanzgericht Hamburg  v. - VI 102/00

Gesetze: AO § 193 Abs. 1, AO § 121 Abs. 2 Nr. 2

Zu den Begründungserfordernissen einer Prüfungsanordnung

Leitsatz

Eine Prüfungsanordnung bedarf keiner Begründung, wenn die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage dem Empfänger der Prüfungsanordnung bereits bekannt oder ohne schriftliche Begründung erkennbar ist.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 220 Nr. 4
JAAAB-07810

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