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Finanzgericht Hamburg  v. - II 328/00

Gesetze: EStG § 32 Abs. 7, EStG § 33c

Zur steuerrechtlichen Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands für Kinder in den Veranlagungszeiträumen 1994 bis 1996

Leitsatz

Da das BVerfG in seinem Beschluss vom ausdrücklich angeordnet hat, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen der §§ 32 Abs. 7 und 33c EStG bis zu einer Neuregelung des Gesetzgebers, längstens jedoch bis zum bzw. weiter anzuwenden sind, können Kinderbetreuungskosten intakter Familien nicht als außergewöhnliche Belastungen in den Jahren 1994-1996 berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
EAAAB-07988

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