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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 39/98

Gesetze: KO § 204 UStG § 15 Abs. 1

Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters

Leitsatz

Durch die Einstellung des Konkursverfahrens nach § 204 KO verliert der Konkursverwalter regelmäßig seine Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis.

Fundstelle(n):
GAAAB-08057

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