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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 475/01

Gesetze: FGO § 114 Abs. 5

Kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Neben einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) kommt grundsätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht (§ 114 Abs. 5 FGO).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
CAAAB-08093

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