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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 111/02

Gesetze: AO § 69

Entscheidungsvoraussetzungen im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung haben die Antragsteller soweit vorzutragen, dass anhand des Vortrages und präsenter Beweismittel entschieden werden kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GAAAB-08138

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