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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 22/02

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4

Aussetzung der Vollziehung / Vorangegangene Prüfung und Ablehnung des Antrags durch die Finanzbehörde

Leitsatz

Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO - vorangegangene Ablehnung eines ADV-Antrages durch die Behörde - ist auch dann gewährt, wenn die Ablehnung darauf beruhte, dass der Antrag nicht begründet worden ist.

Fundstelle(n):
GAAAB-08177

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