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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 358/01

Gesetze: AO § 110 Abs. 2, AO § 172, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Schuldhafte Fristversäumnis bei längerer Abwesenheit

Leitsatz

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei längerer Abwesenheit keine Vorkehrungen gegen eine evtl. mögliche Fristversäumnis getroffen werden.

2. Einen steuerlich vertretenen Steuerpflichtigen trifft der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er Schätzungsbescheide bestandskräftig werden lässt.

Fundstelle(n):
HAAAB-08288

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