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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 166/00

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 9 Abs. 3, StromStV § 15

Verarbeitendes Gewerbe im Sinne des Stromsteuergesetzes

Leitsatz

Ein Fotolabor gehört nicht zum verarbeitenden Gewerbe im Sinne des Stromsteuergesetzes

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AAAAB-08315

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