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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 306/97

Gesetze: FGO § 155, FGO § 74, ZPO § 39, ZPO § 246 Abs. 1, GG § 2, GG § 14

Halbteilungsgrundsatz und Umdeutung eines Aussetzungsantrages

Leitsatz

Keine Umdeutung eines Aussetzungsantrages nach § 74 FGO in einen solchen nach § 246 Abs. 1 ZPO.

Der sogenannte Halbteilungsgrundsatz ist kein anwendbarer Rechtssatz.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAB-08319

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