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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 67/02

Gesetze: FGO § 102, AO § 237 Abs. 2, AO § 237 Abs. 4

Erlass von Aussetzungszinsen

Leitsatz

Kein Erlass von AdV-Zinsen wegen überlanger Verfahrensdauer, wegen Abschaffung des Sonderausgaben-Abzugs für AdV-Zinsen, wegen möglicherweise überhöhter Besteuerung eines Dritten wegen desselben Vorgangs.

Fundstelle(n):
EAAAB-08396

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