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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 47/03

Gesetze: GKG § 20 Abs. 3, GKG § 13 Abs. 1, EStG § 48 Abs. 3

Streitwert bei Freistellungsbescheinigungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung

Leitsatz

Da im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung das Prozessziel der Hauptsache vorweggenommen wird, ist der volle Ansatz des Streitwertes der Hauptsache geboten.

Fundstelle(n):
BAAAB-08400

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