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Hessisches Finanzgericht  v. - 10 K 4915/96

Gesetze: EStG § 8 Abs. 3, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1

Medizinische Artikel als üblicher Geschäftsgegenstand

Leitsatz

1. § 8 Abs. 3 EStG stellt darauf ab, dass der Arbeitgeber die zu beurteilende Leistung im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, wobei nicht erforderlich ist, dass die Ware oder die Dienstleistung, auf die der Personalrabatt gewährt wird, zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehört.

2. Für medizinische Artikel aus der Krankenhausapotheke, ist der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG zu gewähren, da sie überwiegend an Patienten und nicht an Mitarbeiter abgegeben werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
JAAAB-08445

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