Erledigung von Teilarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer
Leitsatz
1. Für die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer mit Einverständnis
seines Arbeitgebers einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu Hause verrichtet, hierfür aber keine objektiv nachvollziehbaren
Gründe vorliegen.
2. Soweit die Möglichkeit besteht, die Zutrittsberechtigung zum Arbeitsplatz auch am Wochenende zu erhalten, besteht kein
objektiv nachvollziehbarer Grund, der die Anerkennung eines privaten Arbeitszimmers rechtfertigt, auch wenn ein Teil der Arbeiten
dort erledigt werden.