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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 5727/98

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1

Unterhaltszahlungen an den Lebenspartner

Leitsatz

1. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner ist, dass konkret inländische öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe) wegen des erhaltenen Unterhalts durch den Steuerpflichtigen gekürzt werden.

2. Die konkrete Höhe des Kürzungsbetrages der öffentlichen Mittel ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

3. Damit der Steuerpflichtige entsprechende Unterhaltsaufwendungen geltend machen kann, muss der unterstützte Lebenspartner selbst dann eine Negativbescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen, wenn bereits feststeht, dass wegen der bestehenden Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf die öffentliche Leistung besteht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GAAAB-08472

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