Abgrenzung eines Kapitalkontos von einem verdeckten Darlehenskonto der Gesellschafter - steuerpflichtige Veräußerung in Form
eines tauschähnlichen Umsatzes i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG
Leitsatz
Die Einlage eines Wirtschaftsgutes ist dann als steuerpflichtige Veräußerung i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG anzusehen, wenn
der Gegenwert in der Bilanz als Forderung des Einlegenden gegen die Gesellschaft erscheint.
Die Einrichtung eines zusätzlichen Kapitalkontos bei einer KG auf dem lediglich Gewinn- ohne Verlustanteile gebucht werden,
ist ein Indiz für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos. .