Therapeutisches Reiten keine umsatzsteuerfreie heilberufliche Tätigkeit
Leitsatz
1. Eine ”ähnliche heilberufliche Tätigkeit” i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG liegt vor, wenn die Behandlungsleistung in der Regel von
den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.
2. Therapeutisches Reiten fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG.
3. Zur Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UstG reicht es nicht aus, dass die hippotherapeutischen Umsätze mit Hilfe
angestellter Krankengymnasten ausgeführt werden.
4. Eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 b der Richtlinie 77/388/EWG
ist gegeben, wenn das Unternehmen die ordnungsgemäße Anerkennung nach Art der Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlung
und Diagnostik besitzt von den Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern.