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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 2647/99 EFG 2001 S. 713

Gesetze: FGO § 73

Gerichtskosten

Gerichtskosten bei Verfahrensverbindung

Leitsatz

1) Nach Verbindung mehrerer Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung sind vom Zeitpunkt der Verbindung an die Streitwerte der einzelnen Klagen zu einem Gesamtstreitwert zu addieren. Dieser neue Gesamtstreitwert ist für die nach Verbindung entstandenen Gebühren maßgebend.

2) Bereits verwirkte Verfahrensgebühren für die ehemaligen Einzelverfahren bleiben durch eine Verfahrensverbindung unberührt.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 713
QAAAB-08794

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