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FG München Beschluss v. - 13 K 1419/99

Gesetze: FGO § 58 Abs. 3, BGB § 1903 Abs. 1, BGB § 108 Abs. 1

Klageerhebung ohne Genehmigung des gerichtlich bestellten Betreuers

Zwangsvollstreckung

Leitsatz

Die im eigenen Namen erhobene Klage des Steuerpflichtigen, für den das Vermundschaftsgericht uia. zur Erledigung gerichtlicher Rechtsangelegenheiten einen Betreuer bestellt hat, ist nach § 58 Abs. 3 FGO wirkungslos, wenn das Gericht einen Einwilligungsverbehalt angeordnet und der Betreuer die erforderliche Genehmigung nicht erteilt hat.

Fundstelle(n):
XAAAB-09499

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