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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 88/93

Gesetze: EStG 1990 § 4 Abs. 1 S. 2, EStG 1990 § 4 Abs. 1 S. 4, EStG 1990 § 13a Abs. 8 Nr. 4

Landwirtschaftliche Durchschnittssatz-Gewinnermittlung nach § 13a EStG: zur Entnahme von sog. geduldetem Betriebsvermögen

Einkommensteuer 1990

Leitsatz

Da § 13a-Landwirte kein geduldetes Betriebsvermögen bilden können, verlieren dauerhafte Brachlandflächen als sog. geduldetes Betriebvermögen ihre notwendige Betriebsvermögenseigenschaft nicht bereits durch eine Entnahmeerklärung, sondern erst durch eine darüber hinausgehende konkrete Entnahmehandlung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UAAAB-09688

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