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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 1777/01

Gesetze: EStG § 10e Abs. 1, EStG § 10e Abs. 6

Vorkosten bei Objekterwerb im Jahr 1986

Einkommensteuer 1987

Leitsatz

Fallen für ein Zweifamilienhaus noch vordem im Jahre 1987 erfolgten Bezug Renovierungsaufwendungen an, können diese hinsichtlich des nicht vermieteten Teils auch dann als Vorkosten in Abzug gebracht werden, wenn Besitz, Nutzen und Lasten und damit das wirtschaftliche Eigentum bereits im Jahr 1986 und damit vor dem Inkrafttreten des § 10 e EStG auf den Steuerpflichtigen übergingen.

Fundstelle(n):
FAAAB-09855

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