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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 5391/00 EFG 2003 S. 250

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, BGB § 2303 Abs. 2, AO § 174 Abs. 5

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Leitsatz

Der Pflichtteilsanspruch ist bereits geltend gemacht, wenn die Anwälte der Pflichtteilsberechtigten (Ehefrau des Erbl.) unter Vollmachtsvorlage der Erbin (Tochter) kundtun, dass sie beauftragt sind, den ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter schon bereits sehr angespannt war.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 248 Nr. 4
EFG 2003 S. 250
EFG 2003 S. 250 Nr. 4
YAAAB-10312

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