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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 5034/00

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Nicht vereinbarungsgemäß gezahltes Geschäftsführergehalt als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

Ein Geschäftsführergehalt ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn es nicht für den vereinbarten Zeitraum, sondern nur sporadisch und à conto geleistet wird und die Gehaltsvereinbarung darüber hinaus unklar ist.

Fundstelle(n):
WAAAB-10356

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