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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 5224/00

Gesetze: AO 1977 § 108 Abs. 1, AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 355 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 358, ZPO § 418 Abs. 2

Verspätet eingelegter Einspruch

Beweis durch Eingangsstempel der Behörde

Möglicher Gegenbeweis

Leitsatz

1. Der Eingangsstempel einer Behörde oder eines Gerichts erbringt grundsätzlich den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens.

2. Der zulässige Gegenbeweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde erfordert den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs.

3. Der Beweis der öffentlichen Urkunde kann nicht durch eine eidesstattliche Versicherung, die lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung ist, widerlegt werden.

Fundstelle(n):
XAAAB-10360

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