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FG München Urteil v. - 6 K 1041/00

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

Schuldzinsen bei VuV, wenn das ursprünglich fremdgenutzte Objekt später in Wohneinheiten aufgeteilt wird, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden

Leitsatz

Wird ein ursprünglich fremdgenutztes Mehrfamilienhaus später zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so ist ab dem Zeitpunkt der teilweisen Eigennutzung das Darlehen nach einem objektiven Maßstab auf den fremd- und den eigengenutzten Teil aufzuteilen. Maßstab dafür kann die Relation der einzelnen wohnflächen sein, wenn die Wertverhältnisse der einzelnen Teile vergleichbar sind.

Fundstelle(n):
INF 2003 S. 447 Nr. 12
DAAAB-10426

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